§ 345
§ 345. Bohrhämmer sind mit besonderen Vorrichtungen zu halten oder zu stützen, soweit es die Arbeit zuläßt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 345
§ 345. Bohrhämmer sind mit besonderen Vorrichtungen zu halten oder zu stützen, soweit es die Arbeit zuläßt.
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