III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte
§ 344.
Gegen die Urteile der Geschworenengerichte stehen die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die für Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte und für das Verfahren über solche Rechtsmittel geltenden Vorschriften (§§ 280 bis 296a) sind auf Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte dem Sinne nach anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle der in den §§ 285a und 285d bezeichneten Nichtigkeitsgründe treten die folgenden Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1, und zwar im § 285a die der Z. 1 bis 13 und im § 285d die der Z. 1 bis 5, 10a und 13.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036902
alte Dokumentnummer
N2199329506J
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