7. Kapitel.
Heimfall unbehobener gerichtlicher Verwahrnisse. Allgemeine Bestimmungen.
§ 344
(1) Verwahrnisse werden zugunsten des Bundesschatzes als heimfällig erklärt, wenn sie innerhalb von 30 Jahren nicht ausgefolgt werden. Die Frist beginnt für Verwahrnisse, die nach den bestehenden Vorschriften aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie Sicherheitsleistungen, pflegschaftsbehördliche Obsorge, verwahrt bleiben müssen, mit dem Wegfall des Verwahrungsgrundes, sonst mit dem Tage des Erlages.
(2) Die Bestimmungen über die Behandlung der Gegenstände, die mit strafbaren Handlungen zusammenhängen (§ 609), und über den Verfall der Haftkautionen (§§ 193, 401, 401a, 419 StPO.), bleiben unberührt. Wenn aber die nach der Strafprozeßordnung hinsichtlich dieser Beträge oder Gegenstände vorgesehenen Verfügungen unterbleiben und die Gegenstände oder ihr Erlös in gerichtlicher Verwahrung belassen werden, finden auch auf solche Erläge beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Vorschriften über den Heimfall Anwendung.
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