§ 343f ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Preistransparenz

§ 343f.

Die Anbieter/Anbieterinnen von Kieferregulierungen sollen die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen der Kieferregulierung nach § 153a, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG jährlich dem Hauptverband oder der Österreichischen Zahnärztekammer bekanntgeben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die bei ihr eingelangten Meldungen dem Hauptverband zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband hat alle ihm diesbezüglich gemeldeten Angaben im Internet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40161669

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