Gesamtvertrag über den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz
§ 343c.
(1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der
- 1. den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien, soweit dieser über den in den Satzungen und Verträgen (§ 341) festgesetzten Tätigkeitsumfang hinausgeht, eingrenzt und
- 2. Richttarife festsetzt, die dem Versicherten von Vertragsärzten (Vertragsdentisten, Vertrags-Gruppenpraxen) für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 2 festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis stehenden freiberuflich tätigen Ärzte bzw. Dentisten oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40023722
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