§ 343c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Gesamtvertrag über den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz

§ 343c.

(1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der

  1. 1. den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien, soweit dieser über den in den Satzungen und Verträgen (§ 341) festgesetzten Tätigkeitsumfang hinausgeht, eingrenzt und
  2. 2. Richttarife festsetzt, die dem Versicherten von Vertragsärzten (Vertragsdentisten, Vertrags-Gruppenpraxen) für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 2 festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis stehenden freiberuflich tätigen Ärzte bzw. Dentisten oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023722

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