§ 343.
(1) Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Gerichtshofes oder des Geschwornengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 271, 272 und 305 Abs. 3.
(2) Das Hauptverhandlungsprotokoll muß auch die Namen der Geschwornen einschließlich der Ersatzgeschwornen enthalten. Ist infolge Verhinderung eines Geschwornen ein Ersatzgeschworner an dessen Stelle getreten, so ist das im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030665
alte Dokumentnummer
N2197524018S
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