Zu Abs. 2: § 57b nunmehr idF BGBl. Nr. 400/1974.
§ 343.
(1) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Konzessionsdekret auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des § 25 Abs. 3 sowie eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 3 bis 5) und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
(2) Vor der Ausfertigung des Konzessionsdekretes ist die Zahlung oder Stundung der Einverleibungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (§ 57b und § 57f des Handelskammergesetzes in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 208/1969) nachzuweisen.
(3) Soll dem Ansuchen des Konzessionswerbers vollinhaltlich Rechnung getragen werden und steht gegen die Erteilung der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde keinem Dritten ein Berufungsrecht zu, so hat diese Behörde bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 2 statt des Bescheides (Abs. 1) sogleich das Konzessionsdekret, das in diesem Fall als Bescheid gilt, auszufertigen; in diesem Falle ist der Konzessionswerber bereits mit der Zustellung des Konzessionsdekretes zur Ausübung der Konzession berechtigt, ohne den Zeitpunkt, in dem das Konzessionsdekret nicht mehr der Berufung unterliegt, abwarten zu müssen.
(4) Hinsichtlich der Vermerke auf dem Konzessionsdekret gilt § 340 Abs. 5 sinngemäß.
Zu Abs. 2: § 57b nunmehr idF BGBl. Nr. 400/1974.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070330
alte Dokumentnummer
N5197418729S
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