§. 343.
(1) Der Verwalter, der durch das Vollstreckungsorgan in das zu verwaltende Unternehmen einzuführen ist, gilt kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Der Verwalter ist insbesondere zum Widerrufe einer vom Verpflichteten für den Betrieb des in Verwaltung gezogenen Unternehmens ertheilten Procura oder Handelsvollmacht berechtigt. Ferner ist er zur Empfangnahme der als Wertsendungen bezeichneten Postsendungen befugt, welche an die verwaltete Unternehmung (Fabriksetablissement, Handelsbetrieb) gerichtet sind.
(3) Inwieweit die dem Inhaber des Unternehmens in gewerberechtlicher Beziehung zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten auf den Verwalter übergehen, bestimmt sich nach den Vorschriften der Gewerbeordnung.
Schlagworte
Prokura
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021293
alte Dokumentnummer
N2189617093T
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