c) Verfahren zur unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA
§ 342.
(1) Anbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn
- 1. das Anbringen elektronisch im Wege des GISA eingebracht worden ist,
- 2. das Anbringen elektronisch mittels der Funktion E-ID (§ 4 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (EGovernment-Gesetz – E-GovG) oder einem anderen in Abs. 2 genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,
- 3. der Einschreiter Inhaber der Rechte ist oder Inhaber der Rechte sein will, auf welche sich das Anbringen bezieht,
- 4. alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung oder Beendigung des mit dem Anbringen begehrten Rechts automatisiert durch das GISA validiert werden können.
(2) Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40263430
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