§ 342.
(1) In den Fällen des § 341 Abs. 1 bis 3 sowie des Abs. 4, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des § 340 Abs. 2 über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Gewerben, für die eine Konzession nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht, sind vor der Erteilung der Konzession oder der besonderen Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung des Betriebes jedenfalls die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde des Standortes aufzufordern, ein Gutachten zur Frage des Bedarfes abzugeben. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070329
alte Dokumentnummer
N5197418728S
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