§ 342 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 342.

(1) Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, daß die Bewilligung der Zwangsverwaltung und der Verwalter im Firmenbuch eingetragen werden.

(2) Das Exekutionsgericht kann auch bei Verpflichteten, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, auf Antrag oder von Amts wegen die Bewilligung der Zwangsverwaltung und den Verwalter durch Anzeige in den öffentlichen Blättern oder auf andere ortsübliche Weise verlautbaren lassen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021292

alte Dokumentnummer

N2189617092T

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