§ 341 VAG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2016

Inkrafttreten von sonstigen Änderungen

§ 341.

Inkrafttretensbestimmungen für alle nicht unter § 340 fallenden Änderungen dieses Bundesgesetzes sind als Absätze diesem Paragraphen anzufügen.

(2) § 82, § 136 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 2 und 2a, § 261 Abs. 1, § 262, § 264 Abs. 6, § 265 Abs. 5 und 6 und § 268 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind mit Ausnahme des Verweises auf § 123 Abs. 7 bis 9 in § 82 erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. § 116 Abs. 8 und § 123 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)