§ 341 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

b) Bewilligungsverfahren

§ 341.

(1) Wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ausüben will, hat das Ansuchen bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession zuständig ist. Für das Ansuchen um Erteilung der Konzession gelten die Bestimmungen des § 339 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z. 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Wer einen Nebenbetrieb führen will (§ 37), hat das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Dem Ansuchen sind die im § 339 Abs. 3 Z. 1 und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Arbeitnehmers (§ 37 Abs. 1) anzuschließen.

(3) Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 4) oder der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2) ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde einzubringen. Diesen Ansuchen sind die im § 339 Abs. 3 Z. 1 und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen.

(4) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4) oder zur Verlegung des Betriebes (§ 49 Abs. 2) ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre; das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4) ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Für diese Ansuchen, denen das Konzessionsdekret anzuschließen ist, gilt § 339 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Konzession im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.

(5) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung zur Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein konzessioniertes Gewerbe (§ 49 Abs. 3) ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden besonderen Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im letzten Standort zuständige Behörde sowie die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige Behörde zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070328

alte Dokumentnummer

N5197418727S

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