Elektronische Abrechnung
§ 340a.
Die Vertragsärzte sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2003 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Diese Grundsätze sind bis 30. Juni 2002 vom Hauptverband festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40027932
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