§ 340 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 340.

Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

Schlagworte

Rücktrittsrecht

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074547

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