§ 33g PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Zusammenarbeit mit der EIOPA

§ 33g.

(1) Die FMA kann mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2003/41/EG oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 4 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.

(2) Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:

  1. 1. Jede Eintragung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in das Register gemäß § 11a Abs. 8 sowie bei erstmaliger Eintragung die Konzession gemäß § 8 Abs. 1 der betreffenden Pensionskasse;
  2. 2. jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1;
  3. 3. jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 33 Abs. 4 Z 4.

(3) Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in § 11b Abs. 4 Z 1 und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40130680

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