§ 33f WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

§ 33f. Grundwassersanierung

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, daß die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Werden in einem Grundwassergebiet nach Abs. 1 festgelegte Schwellenwerte nicht nur vorübergehend überschritten, hat der Landeshauptmann mit Verordnung den betreffenden Bereich als Grundwassersanierungsgebiet zu bezeichnen. Für ein solches Grundwassersanierungsgebiet hat der Landeshauptmann durch Verordnung anzuordnen, daß jedermann durch dessen Handlungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung der in Betracht kommenden Schadstoffe oder über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist. Hiebei ist auch die Art der Aufzeichnungen und der Bekanntgabe der Ergebnisse an die Behörde festzulegen.

(3) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Untersuchungen nach Abs. 2 hat der Landeshauptmann, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher oder aber auf Grund von eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auf Grund von Umweltprogrammen oder gleichgerichteten Maßnahmen zur Gänze behoben werden kann, durch Verordnung jene zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung ist die Landes- Landwirtschaftskammer und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung maßgebliche Schwellenwert drei Jahre lang unterschritten wird.

(4) Der Landeshauptmann hat über begründeten Antrag von Anordnungen nach Abs. 3 Ausnahmen zu gewähren, soweit die Einhaltung der Anordnung im Einzelfall eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellen würde und der Betroffene nachweist, daß von seinen Maßnahmen und Anlagen die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen.

(5) Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne der §§ 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht berührt.

(6) Wenn aus einer Verordnung gemäß Abs. 3 schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile in der sonst rechtmäßigen Nutzung von Anlagen und Grundstücken erwachsen, die eine Einkommensminderung von mehr als 20 vH bewirken, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe des jeweiligen Bundesvoranschlages Zuschüsse bis höchstens 50 vH der hiedurch bewirkten, das Ausmaß von 20 vH übersteigenden nachweislichen Einkommensminderung gewähren, wenn seitens des betreffenden Landes ein mindestens gleich hoher Zuschuß geleistet wird. Ein Rechtanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Einkommensminderung bezieht sich in der Land- und Forstwirtschaft auf Einschränkungen der ordnungsgemäßen Bodennutzung (§ 32 Abs. 8) auf den betroffenen Grundflächen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder Richtlinien für die Gewährung der Förderung aufzustellen. Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und in geeigneter Weise zu verlautbaren.

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