§ 33f GWG

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2002

Vorbereitung auf die Marktöffnung

§ 33f

Der Bilanzgruppenkoordinator hat Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme seiner Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2002 gegeben sind.

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