§ 33e WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 33e. Gewässerschutzbericht

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als drei Jahren über den Stand des Gewässerschutzes zu berichten. Der Landeshauptmann, das Umweltbundesamt und der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Anforderung die für diesen Bericht erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

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