Allgemeine Bedingungen
§ 33d
(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 33b Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
- 1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilerunternehmen anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
- 2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;
- 3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;
- 4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
- 5. die von den Marktteilnehmern, Verteilerunternehmen und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;
- 6. die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie
- 7. die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 33b umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Energie-Control GmbH zu ändern oder neu zu erstellen.
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