§ 33c WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 33c. Sanierung von Altanlagen

(1) Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs. 3 und 4 für bestehende Anlagen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Fristen zu bestimmen, innerhalb deren zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen diesen Emissionswerten anzupassen sind. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten.

(2) Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn

  1. a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder
  2. b) die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.

(4) Über begründeten Antrag des Wasserberechtigten hat die für die Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde unbeschadet des Abs. 3 in Abwägung des Ausmaßes der sich aus der Sanierung ergebenden Emissionsminderung, des für die Sanierung erforderlichen Aufwandes sowie der bei der Verlängerung zu erwartenden Gewässerbelastung die Sanierungsfrist um höchstens fünf Jahre zu verlängern.

(5) Die Fristen nach Abs. 1, 2 und 4 sind ferner zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder daß er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 bis 5 bestimmten Fristen findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.

(7) Soweit nach Abs. 1 für bestehende Anlagen bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, sind weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nicht vorzunehmen. § 21a bleibt unberührt.

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