§ 33c GWG

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2002

Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

§ 33c

(1) Die Preise für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Ost sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln; die Preise in den Regelzonen Tirol und Vorarlberg sind unter Bedachtnahme auf Abs. 3 auszuhandeln.

(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind in der Regelzone Ost aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen der in Frage kommenden Erdgashändler, Produzenten und Speicherunternehmen (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu ermitteln.

(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Bedachtnahme eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist vom Bilanzgruppenkoordinator zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Energie-Control GmbH.

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