§ 33b MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 33b.

(1) Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist.

(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Zeitpunkt zurück, für den die abgeschlossene Entwicklung der Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung (Freizeichen) nachgewiesen wurde.

Schlagworte

Popularklage

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036281

alte Dokumentnummer

N2199225511J

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