Aufgaben
§ 33b
(1) Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind:
- 1. die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
- 2. die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie;
- 3. der Abschluss von Verträgen
- a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen sowie dem Regelzonenführer;
- b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Index;
- c) mit Erdgasbörsen über die Weitergabe von Daten;
- d) mit Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten;
- e) mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg (Abs. 4).
(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere
- 1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
- 2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
- 3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
- 4. die Übernahme der von den Verteilerunternehmen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
- 5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
- 6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
- 7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
- 8. die Abrechnung und die organisatorischen Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
- 9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
- 10. die Verrechnung des Clearingentgelts (§ 33e) an die Bilanzgruppenverantwortlichen.
(3) Im Netzgebiet Ost hat der Bilanzgruppenkoordinator Angebote für Ausgleichsenergie von Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen und Großkunden einzuholen und zu übernehmen und nach Prüfung alternativer Flexibilisierungsinstrumente eine Abrufreihenfolge zu erstellen.
(4) Für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg haben die Regelzonenführer Vereinbarungen mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen zu treffen.
(5) Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie hat der Bilanzgruppenkoordinator
- 1. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu errechnen;
- 2. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 33c beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
- 3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Netzbetreibern (§ 24 Abs. 1 Z 12) zu verrechnen;
- 4. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
- 5. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
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