§ 33a ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen

§ 33a.

(1) Die Bundeskammer hat durch Verordnung (Richtlinien) nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,
  2. 2. die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise sowie
  3. 3. die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.

(2) Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at ) dauerhaft bereitzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40072359

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