§ 33a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 689/1977

§ 33a.

Mit einer Absender-Freistempelmaschine dürfen Sendungen verschiedener Absender gestempelt werden, wenn im Freistempelabdruck entweder die jeweilige Absenderangabe oder eine gemeinsame Bezeichnung und eine gemeinsame Abgabestelle für alle Absender aufscheint und sich der Inhaber der Freistempelmaschine verpflichtet, für Postgebühren, die infolge von Mängeln oder mißbräuchlicher Verwendung der Freistempelmaschine nicht entrichtet wurden, zu haften. Mit Genehmigung der Post- und Telegraphendirektion dürfen in diesen Fällen im Freistempelabdruck an Stelle der Absenderangabe auch eine Kennzahl in rechteckiger Umrahmung und die Bezeichnung des Überwachungspostamtes (ÜPA .......) enthalten sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 689/1977

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145908

alte Dokumentnummer

N9195722588L

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