Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 689/1977
§ 33a.
Mit einer Absender-Freistempelmaschine dürfen Sendungen verschiedener Absender gestempelt werden, wenn im Freistempelabdruck entweder die jeweilige Absenderangabe oder eine gemeinsame Bezeichnung und eine gemeinsame Abgabestelle für alle Absender aufscheint und sich der Inhaber der Freistempelmaschine verpflichtet, für Postgebühren, die infolge von Mängeln oder mißbräuchlicher Verwendung der Freistempelmaschine nicht entrichtet wurden, zu haften. Mit Genehmigung der Post- und Telegraphendirektion dürfen in diesen Fällen im Freistempelabdruck an Stelle der Absenderangabe auch eine Kennzahl in rechteckiger Umrahmung und die Bezeichnung des Überwachungspostamtes (ÜPA .......) enthalten sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 689/1977
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145908
alte Dokumentnummer
N9195722588L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)