Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und sonstige Anzeigepflichten und Bewilligungen
§ 33a
Hinsichtlich der Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus finden auch die Bestimmungen der §§ 7 und 8 leg. cit. auf Bilanzgruppenkoordinatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes Anwendung.
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