§ 33 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Honorarleitlinien

§ 33.

(1) Die Bundeskammer kann unverbindliche Honorarleitlinien für Ziviltechnikerleistungen erlassen. Dabei ist der Leistung und dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Honorarleitlinien sind in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen.

(2) Die Bundeskammer kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes von den Honorarleitlinien abweichende Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluß solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154930

alte Dokumentnummer

N9199433644J

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