Honorarleitlinien
§ 33.
(1) Die Bundeskammer kann unverbindliche Honorarleitlinien für Ziviltechnikerleistungen erlassen. Dabei ist der Leistung und dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Honorarleitlinien sind in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen.
(2) Die Bundeskammer kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes von den Honorarleitlinien abweichende Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluß solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154930
alte Dokumentnummer
N9199433644J
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