Zollfreiheit für Muster und Proben
§ 33
(1) § 33.In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die als Muster und Proben zur Veranschaulichung oder Untersuchung bestimmt sind und wegen ihrer Geringfügigkeit oder besonderen Beschaffenheit keinen Handelswert besitzen. Sind Muster und Proben auch noch für eine andere Verwendung geeignet, so tritt die Zollfreiheit nur dann ein, wenn die Muster und Proben über Antrag des Anmelders oder mit seiner Zustimmung unter Zollaufsicht derart unbrauchbar gemacht werden, daß eine Verwendung zu anderen Zwecken nicht mehr möglich ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Unter zollfreie Muster und Proben fallen nicht Monopolgegenstände sowie Warenabbildungen und Musteraufmachungen, die über Bestellung als Handelsware aus dem Zollausland geliefert werden.
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