§ 33 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein

§ 33

(1) § 33.Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1. einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
  2. 2. ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999 idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
  3. 3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 185 Stunden Dauer ausgeführt hat und
  4. 4. über eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten verfügt.

(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.

(3) In der gemäß Abs. 1 Z 3 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:

  1. 1. Hubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie
  2. 2. Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer einschließlich jeweils zwei Landungen auf unterschiedlichen Flugplätzen, die mehr als 150 km voneinander entfernt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)