IX. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Der VI. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Anträge nach § 11 können ab 1. März 2004 gestellt und bewilligt werden; die Eintragung in die Liste wird erst ab 1. Mai 2004 wirksam.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des In-Kraft-Tretens der jeweils maßgebenden Bestimmung in Kraft.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
20002753
Dokumentnummer
NOR40041438
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