§ 33 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 33. Sicherheitsvorkehrungen beim Enttankenvon Luftfahrzeugen.

Während des Enttankens eines Luftfahrzeuges dürfen sich an Bord desselben nur solche Personen aufhalten, deren Anwesenheit für die sichere Enttankung unbedingt erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146909

alte Dokumentnummer

N9196250450J

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