§ 33. Sicherheitsvorkehrungen beim Enttankenvon Luftfahrzeugen.
Während des Enttankens eines Luftfahrzeuges dürfen sich an Bord desselben nur solche Personen aufhalten, deren Anwesenheit für die sichere Enttankung unbedingt erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146909
alte Dokumentnummer
N9196250450J
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