Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 33.
(1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando nach Maßgabe der folgenden Absätze eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Dienstleistungszeit als Zeitsoldat, höchstens jedoch in der Dauer von 42 Monaten, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn kann unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten bewilligt werden, wenn die zustehende berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 34a)
(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe der Arbeitsmarktverwaltung zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten der Arbeitsmarktverwaltung keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
- 1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften
- a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft,
- b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung
- vorgesehen sind,
- 2. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf eine Prüfung, die in den einzelnen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften als Erfordernis für eine den in der Z 1 erwähnten Planstellen vergleichbare Verwendung bei den Österreichischen Bundesbahnen oder in der Flugsicherung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgesehen ist,
- 3. die Absolvierung anderer als in den Z 1 und 2 angeführter Bildungsgänge.
(4) Fällt die Einrichtung der im Abs. 3 Z 1 bis 3 angeführten Bildungsgänge in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(5) In den Fällen, die nicht im Abs. 4 geregelt sind, ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.
(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 9)
Schlagworte
dienstrechtlich
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062758
alte Dokumentnummer
N4199012352J
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