Verfügungsbeschränkung.
§ 33.
Über den Anspruch des Förderungswerbers aus der schriftlichen Zusicherung de Landesregierung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10011280
Dokumentnummer
NOR12145477
alte Dokumentnummer
N9195437688J
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