7. Abschnitt
Schlussbestimmung Inkrafttreten
§ 33.
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(2) § 3 Abs. 1, 1a und 3, § 15 Abs. 2a, § 25a samt Überschrift sowie § 26 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Der Titel und die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 treten mit 15. Februar 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Die §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 enden. Die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 dürfen für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 anstelle der §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 angewendet werden. In diesem Fall ist die Auswirkung der vorzeitigen Anwendung im Anhang anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40231291
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