Grenztierärztliche Zulassung zur Ein- oder Durchfuhr
§ 33.
(1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- bzw. Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt auf dem GGED zu bescheinigen.
(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt mittels IMSOC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterrichten.
(3) Das GGED hat die Tiere, Waren und Gegenstände
- 1. solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
- 2. falls die Sendung unter zollrechtlicher Überwachung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im, im GGED festgelegten Betrieb bzw. Bestimmungsort
- zu begleiten.
(4) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für jede Teilsendung.
(5) Führt die Dokumentenprüfung gemäß § 32 zum Ergebnis, dass die Dokumente den Ein- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem verantwortlichen Unternehmer ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel beheben zu lassen. Während dieser Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der verantwortliche Unternehmer die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.
Schlagworte
Einfuhr, Einfuhrvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219894
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)