§ 33 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Grenztierärztliche Zulassung zur Ein- oder Durchfuhr

§ 33.

(1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- bzw. Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies der Grenztierarzt auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu bescheinigen.

(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist vom Grenztierarzt mittels TRACES gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG zu unterrichten.

(3) Die Abfertigungsbescheinigung hat die Waren und Gegenstände

  1. 1. solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
  2. 2. falls die Sendung unter zollrechtlicher Überwachung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG , für den, das beziehungsweise die sie bestimmt ist,
  1. zu begleiten.

(4) Die Abfertigungsbescheinigung hat die Tiere bis zur zuständigen Zollbehörde und dann an den in der Abfertigungsbescheinigung angegebenen Bestimmungsort zu begleiten.

(5) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 oder Abs. 4 für jede Teilsendung.

(6) Führt die Dokumentenprüfung gemäß § 32 zum Ergebnis, dass die Dokumente den Ein- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem Verfügungsberechtigten ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel beheben zu lassen. Während der Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der Verfügungsberechtigte die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.

Schlagworte

Einfuhr, Einfuhrvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103498

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)