Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 33.
(1) Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen einschließlich ihrer Befestigungsvorrichtungen erforderlichenfalls einen Schutz gegen gefährliche Erwärmung aufweisen.
(2) Unterirdische Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen, um das Austreten von brennbaren Flüssigkeiten in das umgebende Erdreich zu verhindern, in erhöhtem Ausmaß geschützt sein (wie durch Verwendung von korrosionsfestem Material, Schutzummantelung zur Erhöhung des Korrosionsschutzes, Rohrwandverstärkung, kathodisch geschützte Rohrtrassen, Doppelmantelrohre oder flüssigkeitsdichte Rohrkanäle).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084708
alte Dokumentnummer
N5199450805J
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