§ 33 VAG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2018

8. Abschnitt

Beschwerden Angestellte Vermittler

§ 33.

(1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Dies gilt auch für die Verwendung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere Versicherungsunternehmen.

(2) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des § 18 GewO 1994 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200815

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