Desinfektion
§ 33
(1) Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit Tuberkelbakterien behaftet sind und daß von ihnen eine erhöhte Ansteckungsgefahr ausgeht, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder in deren Auftrag durch die Gemeinde einer Desinfektion zu unterziehen.
(2) Hiebei dürfen ansteckungsverdächtige Gegenstände der Desinfektion nicht entzogen werden.
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