§ 33 TSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

3. Hauptstück

Vollziehung Behörden

§ 33.

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land erhoben werden.

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