§ 33 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Umsatzmeldungen

§ 33.

In Verfahren gemäß §§ 31 und 32 haben Betreiber, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze für die relevante Dienstleistung auf Verlangen jährlich, allenfalls auch rückwirkend, mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen oder eine Schätzung vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042717

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