§ 33
(1) § 33.Ist zu besorgen, daß nicht beruflich strahlenexponierte Personen infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten haben, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung vom Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer handelt, von deren Dienstgeber zu veranlassen. Handelt es sich hiebei um Personen, die eine solche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Dienstgeber erlitten haben, dessen Tätigkeit einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt und welche die Beeinträchtigung hervorgerufen hat, so hat diese Untersuchung die Behörde anzuordnen. Für die Verständigung der Behörde gilt § 31 Abs. 2 zweiter Satz.
(2) Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung nach Abs. 1 sind, wenn es der Schutz der Gesundheit erfordert, die notwendigen Veranlassungen zu treffen, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen unterziehen.
(3) Für die Kostentragung für ärztliche Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sowie für die Art der Verrechnung dieser Kosten gilt § 32 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Kosten für behördlich angeordnete Untersuchungen zur Gänze vom Bund zu tragen sind. Gesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund für die getragenen Kosten Ersatz verlangen kann, bleiben unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)