§ 33 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 52 Abs. 2 StbG

Zu § 52 Abs. 2 StbG

§ 33

(1) Die Evidenzstelle hat dem Legitimierten, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und seinem gesetzlichen Vertreter die Rechtsbelehrung nach dem Muster der Anlage 11 nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellnachweise sind bei den Akten aufzubewahren.

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