§ 33 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Kurzfrist-Ratings für Forderungen

§ 33

(1) Kurzfrist-Ratings dürfen nur für kurzfristige Forderungen und für außerbilanzmäßige Geschäfte gegenüber Instituten und Unternehmen herangezogen werden.

(2) Kurzfrist-Ratings dürfen nur für die von diesem Kurzfrist-Rating erfasste Forderung verwendet werden. Gewichte für andere Forderungen dürfen daraus nicht abgeleitet werden.

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