§ 33 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 33.

Der Bauentwurf hat auf Grundlage des Sicherheitsberichtes die erforderlichen Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen und, sofern dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Bauentwurfes möglich ist, die diesbezüglichen EG-Konformitätserklärungen zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

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