§ 33 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Übertragung des Unternehmens und Tod des Unternehmers

§ 33

(1) Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen Dritten ist dem Mitgliede gegenüber nur dann wirksam, wenn der Gesamtbetrieb des Unternehmens übertragen wird. Die Haftung des früheren Unternehmers gegenüber dem Mitgliede für die Einhaltung des Vertrages dauert jedoch fort, solange das Mitglied den Unternehmer nicht schriftlich aus der Haftung entläßt.

(2) Wenn der Unternehmer stirbt, gehen seine Rechte und Verbindlichkeiten aus Bühnendienstverträgen auf seine Erben über.

(3) In beiden Fällen kann das Dienstverhältnis von jedem Teil binnen vier Wochen für das Ende der laufenden Spielzeit oder, wenn das Ereignis nach Schluß der Spielzeit eingetreten ist, für das Ende der nächsten Spielzeit gekündigt werden. Ist dem Mitgliede entgegen der Vertragsvereinbarung gekündigt worden, so bleiben ihm seine Ersatzansprüche vorbehalten.

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