§ 33
Vergütung für den Treuhänder
(1) Der Treuhänder kann von der Schiffspfandbriefbank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist dem Reichswirtschaftsminister anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt der Reichswirtschaftsminister den Betrag fest.
(2) Werden nach § 28 Abs. 3 die Obliegenheiten des Treuhänders dem Kommissar übertragen, so regelt sich die Vergütung nach § 4 Abs. 3.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145070
alte Dokumentnummer
N9194312097I
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