§ 33 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 33

Vergütung für den Treuhänder

(1) Der Treuhänder kann von der Schiffspfandbriefbank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist dem Reichswirtschaftsminister anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt der Reichswirtschaftsminister den Betrag fest.

(2) Werden nach § 28 Abs. 3 die Obliegenheiten des Treuhänders dem Kommissar übertragen, so regelt sich die Vergütung nach § 4 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145070

alte Dokumentnummer

N9194312097I

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