Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und
Saatgutmischungen
§ 33.
(1) Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
(2) Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(3) Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(4) Saatgutmischungen dürfen nicht eingeführt werden.
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