§ 33.
(1) § 6a, § 8 Abs. 2 und § 9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 504/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(2) Das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro hat einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen der Betreiber einer Antennenanlage gemäß § 2 Abs. 4 erstmals die Betreiber der an der Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben hat. Der Betreiber einer Antennenanlage hat den Betreibern der Empfangsanlage schriftlich mitzuteilen, ab wann er Daten erstmals an die Fernmeldebehörde übermittelt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1995
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147083
alte Dokumentnummer
N9196514006A
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